I. Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn
sie von uns ausdrücklich, schriftlich anerkannt werden.
2. Unsere AGB Gelten auch für schwebende und alsbaldige künftige
Geschäfte, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wird, sofern nur unsere AGB bei einem vorangegangenen Vertrag
einbezogen waren.
3. Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Ziffer 2 keine Anwendung
II. Lieferung
1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt
die Lieferung ab Werk bzw. Auslieferungslager des Lieferers.
2. Erfolgt die Lieferung in Leihcontainern, so sind diese innerhalb von 90
Tagen nach Erhalt der Lieferung leer und frachtfrei zurückzusenden.
Der Besteller haftet für von ihm zu vertretende Schäden an den
Leihcontainern.
3. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.
4. a. Unsere Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht
Abweichendes vereinbart ist.
b. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der
Lieferer ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Bestellers
verpflichtet, die Lieferung innerhalb von vier Wochen auszuführen. Mit
Ablauf dieser Frist kommt der Lieferer in Verzug.
c. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete
behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter
Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und
schwerwiegende Betriebsstörungen und –einschränkungen beim
Lieferer, u.a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der
vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstiger Fälle höherer Gewalt
zurückzuführen sind und länger als eine Woche gedauert haben oder
voraussichtlich dauern werden, berechtigen den Lieferer, die
Liefertermine entsprechend hinauszuschieben.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Lieferer vorher alle ihm
zuzumutenden Anstrengungen und Dispositionen unternommen hat,
die Folgen der Lieferstörungen zu vermindern oder zu beheben. Falls
aufgrund der vorbezeichneten Umstände die Lieferung um mehr als
drei Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht
zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht
rechtzeitiger Erfüllung sind ausgeschlossen.
Sobald eine Lieferungsbehinderung der genannten Art klar ersichtlich
ist, muss der Besteller hierüber unverzüglich benachrichtigt werden.
5. Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarungen zulässig, sofern
sie dem Besteller zumutbar sind.>
6. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge)
verpflichten den Besteller zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr
gleichen Monatsraten, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist.
III. Gefahrenübergang
Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware vom Lieferer dem
Frachtführer übergeben wird bzw. ab Werk oder Auslieferungslager.
Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder vom Lieferer noch
vom Besteller zu vertreten sind, ist das Abgangsgewicht bzw. die
Füllmenge maßgeblich, die im Werk des Lieferers festgestellt wurde.
IV. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto bzw.
binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Lieferer über das
Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf den von ihm
angegebenen Konten verfügen kann.
2. Zinsen sind ab Fälligkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % zu
zahlen. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt dem Lieferer
vorbehalten.
3. Die Hereingabe von Wechseln ist nur mit vorheriger Zustimmung des
Lieferers zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Bestellers.
4. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Bestellers berechtigen den Lieferer, vorbehaltlich sonstiger Rechte, die
von ihm nicht ausgeführten Aufträge nur Zug um Zug gegen Zahlung
auszuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden
Zahlungsansprüche des Lieferers gegen den Besteller für Geschäfte,
soweit ausgeführt, sofort zur Zahlung fällig. Nach seiner Wahl kann der
Lieferer stattdessen die abgetretenen Forderungen erfüllungshalber
einziehen oder die Rückgabe der im Besitz des Bestellers befindlichen
Vorbehaltsware auf dessen Kosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Besteller
Kaufmann, behält sich der Lieferer darüber hinaus das Eigentum an
dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegen
den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender
Ansprüche vor.
2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung
mit fremden Material erwirbt der Lieferer Miteigentum an der
hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der durch die Verarbeitung entstandenen
neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der
Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt
der Verarbeitung maßgeblich. Der Besteller wird bei der Verarbeitung
für den Lieferer tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der
Verarbeitung gegen ihn zu erwerben. Der Besteller ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware für den Lieferer sorgfältig zu verwahren. Erwirbt der
Lieferer bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt
der Besteller bereits jetzt ihm den nach Abschnitt V Ziffer 2 Satz 1 und
2 bestimmten Miteigentumsanteil.
3. Bei Weiterveräußerung des neuien Produktes durch den Besteller tritt
sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Besteller aus der
Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gem.
Abschnitt V Ziffer 2 Satz 1 und
2. Der Besteller tritt diese anteilige
Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an den Lieferer ab, der diese
Abtretung hiermit annimmt.
4. Wird die gekaufte Ware vom Besteller unverarbeitet weiterverkauft, so
tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen
zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer bis
zur Höhe von dessen Forderungenb. Der Lieferer nimmt diese
Abtretung schon jetzt hiermit an.
5. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr
als 15%, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der von ihm
zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin
freizugeben.
6. Der Besteller hat dem Lieferer sofort schriftlich Bescheid zu geben,
wenn in Vorbehaltsware oder in Miteigentum des Lieferers stehende
Ware sowie durch Vorausabtretung der Lieferer übertragende
Forderungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem
Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich
mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder im
Miteigentum des Lieferers steht bzw. dass die Forderung an diesen
abgetreten ist.
VI. Gewährleistung
1. Der Lieferer liefert die Ware entsprechend seinen
Produktbeschreibungen. Diese sind nur insoweit als zugesicherte
Eigenschaften anzusehen, als sie ausdrücklich als solche bezeichnet
werden.
2. Die Rüge offener Mängel muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2
Wochen ab Empfang der Ware beim Lieferer schriftlich geltend
gemacht werden.
3. Die Rüge versteckter Mängel muss innerhalb einer Abschlussfrist von
2 Wochen nach Erlangung der Kenntnis der Mängel schriftlich beim
Lieferer geltend gemacht werden.
4. Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder
verarbeiteter Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen.
Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller nur zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
5. Die Haftung des Lieferers aus Gewährleistung für mittelbare Schäden,
die auf vertragsuntypischen Umständen beruhen und deshalb für den
Lieferer nicht vorhersehbar sind, ist ausgeschlossen.
6. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch vorstehende
Bestimmungen nicht eingeschränkt.
7. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des AGB-Gesetzes, gilt
folgendes:
a. Die Rüge wegen versteckter Mängel muss innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich erfolgen. Dies gilt auch,
wenn eine längere als die gesetzliche vereinbart ist.
b. Bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder
verarbeiteter Ware kann der Besteller nur Ersatzlieferung verlangen.
Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, nach
seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung
der Vergütung zu verlangen.
c. VI Ziffer 5 findet keine Anwendung.
VII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver
Forderungsverletzung aus Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit für Personenschäden oder
Schäden an privat genutzten Sachen nach dem
Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer
auch für leichte Fahrlässigkeit.
2. Soweit nach Absatz 1 die Haftung des Lieferers ausgeschlossen ist,
gilt dies auch zugunsten seiner Mitarbeiter bei deren direkter
Inanspruchnahme durch den Besteller.
VIII. Anwendungstechnische Hinweise
1. Die Gebrauchsanweisungen des Lieferers sind nur allgemeine
Richtlinien. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen
Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt
dem Besteller die eigene Erprobung.
2. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung des Bestellers durch
den Lieferer trägt der Besteller das Risiko des Gelingens seines
Werkes. Etwaige Ansprüche des Besteller gegen den Lieferer gemaß
VII werden dadurch nicht ausgeschlossen.
IX. Aufrechnung
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen gegen den Zahlungsanspruch
aufrechnen.
X. Anwendungstechnische Hinweise
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
oder aus dem Einzelvertrag ist der Sitz des Lieferers.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Sitz oder der
allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für
Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Nichtkaufleute im Sinne des AGBGesetzes
und für Minderkaufleute.
XI. Schlussbestimmungen
1. Nebenabredungen, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen
des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche
Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die
übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien werden anstelle
der unwirksamen Bestimmungen eine andere wirksame Regelung
vereinbaren, die jenen wirtschaftlich so nah wie möglich kommt.
Sicherheitsdatenblätter stehen auf Anforderung zur
Verfügung.